Abteilungsordnung

Ordnung der Judoabteilung des TSV Roßtal

(Version 00)

§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung der Judo-Abteilung des TSV Roßtal fügt zu der geltenden Satzung und zu den geltenden Ordnungen des Hauptvereines des TSV Roßtal weitere Paragraphen hinzu, die nur für die Judoabteilung gültig sind. Diese Ordnung darf in keiner ihrer Paragraphen geltende Bestimmungen der Satzung oder allgemein geltenden Ordnungen des TSV Roßtal verletzen. Sie gilt auf unbegrenzte Zeit oder bis auf Widerruf. Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Ordnung müssen von der Leitung der Judoabteilung (siehe §2) eingebracht, und in einer Mitgliedsversammlung durch Abstimmung beschlossen werden. Anschließend müssen diese durch den Vorstand des TSV Roßtals genehmigt werden. Die Abstimmung erfolgt nach den Vorgaben des § 4c.

§ 2 Funktionen in der Judoabteilung
§ 2a Abteilungsleitung
Die Abteilungsleitung der Judo-Abteilung besteht aus den gewählten Ämtern:
Abteilungsleiter
stellv. Abteilungsleiter
Kassier
Schriftführer
Und
Elternvertretung
Jugendvertretung
Alle Personen der Abteilungsleitung müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und Mitglieder oder Vertreter eines minderjährigen Mitglieds der Judoabteilung des TSV Roßtal sein.
Ausnahme:
– die Jugendvertretung muss das 10.Lebensjahr vollendet haben
– die Elternvertretung muss kein Mitglied des TSV Roßtal sein, wenn sie ein eigenes Kind, das Mitglied in der Judoabteilung ist, vertritt
Die Wahl der Abteilungsleitung (außer der Eltern- und Jugendvertretung) erfolgt im zweijährigen Turnus über eine Versammlung aller Mitglieder der Judoabteilung bzw. deren rechtliche Vertreter (siehe § 4).
Die Elternvertretung wird alle zwei Jahre bei einem Elternabend gewählt (siehe § 5).
Die Jugendvertretung wird alle zwei Jahre in einer Jugendvollversammlung gewählt (siehe § 6).
§ 2b Weitere Funktionsträger
Zwei von der Mitgliederversammlung nach § 4c gewählte Revisoren.
Hinzu kommen von der Judoabteilungsleitung ernannte, spezielle Funktionsträger, z.B.: Übungsleiter (ÜL) und deren Hilfs-ÜL, Beauftragte (Internet, Ligabetrieb, Prüfungswesen, Presse etc.), Protokollführer, sowie den Ehrenmitgliedern der Judoabteilung (siehe §7).
Als Übungsleiter können auch vereinsexterne Übungsleiter beauftragt werden.
§ 2c Ämterverteilung und Nichterfüllung
Ein Mitglied der Leitung der Judoabteilung kann mehrere Ämter der Abteilungsleitung ausführen. Dies gilt nicht für den 1. Abteilungsleiter. Ämter können auch unbesetzt bleiben.
Kann ein Mitglied nach §2a sein Amt nicht mehr erfüllen, tritt zurück, oder erfüllt nicht mehr die Voraussetzung für die Ausführung seines Amtes (z.B. aufgrund Kündigung), so sollte dieses Amt kommissarisch an ein geeignetes anderes Mitglied, bis zur nächsten anstehenden Wahl in einer Mitgliederversammlung, übertragen werden. Mit Wegfall der Voraussetzung zur Amtsausführung erlischt für dieses Mitglied die Funktion dieses Amtes.
Revisoren werden bei der nächsten Wahl in einer Mitgliederversammlung neu gewählt.
Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied auch seines Amtes enthoben werden. Hierzu ist eine Abstimmung der Mitglieder der Judoabteilungsleitung notwendig.
§ 2d Stimmrechte
Jeder Vertreter der Abteilungsleitung nach § 2a und alle weiteren gewählten oder benannten Funktionsträger nach § 2b haben bei Abteilungsleitungssitzungen nach § 3 eine Stimme.
Extern beauftragte Übungsleiter nach § 2b haben ebenfalls eine Stimme in der Übungsleitersitzung nach § 3, aber jedoch nicht in Angelegenheiten, die die Änderung/ Ergänzung dieser Ordnung oder deren Honorar betreffen. Bei Abstimmungen ist keine Altersgrenze vorgesehen. Es gilt die einfache Mehrheit. Hilfs-ÜL haben auch eine Stimme. Bei Besetzung eines Mehrfachpostens hat diese Person jedoch nur eine Stimme.

§ 3 Abteilungsleitungssitzungen
Die Leitung der Judoabteilung und die ernannten Funktionsträger treffen sich bei Bedarf zu Aussprache, Beratung, Budgetplanung sowie zu Planung und Durchführung der judointernen Angelegenheiten, wie sie beispielsweise durch die Teilnahme an Wettkämpfen oder Weiterbildung der ÜL gegeben sind.
Wichtige Beschlüsse werden in einem Beschlussbuch schriftlich festgehalten und sind für jeden einsehbar.

§ 4 Mitgliederversammlung
Jedes Jahr treffen sich die Mitglieder der Judoabteilung bzw. dessen rechtliche Vertreter (siehe § 4c) zu einer Berichterstattung über das vergangene Jahr und der Ausrichtung der Abteilung für die nähere Zukunft.
§ 4a Einladung
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mündlich sowie über Aushang in der Halle der Sportmeile des TSV Roßtals. Sofern eine E-Mail-Adresse des Mitgliedes vorliegt, kann auch dieser Kommunikationsweg verwendet werden. Eine Einladung über E-Mail kann jedoch nicht eingefordert werden.
Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin ausgesprochen sein.
§ 4b Aufgaben
Zu den ständigen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
– Entlastung der Abteilungsleitung und des Kassiers, nach deren Berichtserstattung – Wahl der Abteilungsleitung im 3-jährigen Turnus
– Wahl der Revisoren
– Festlegung des Abteilungsbeitrages
– Beratung über Anträge
– Anhörung und Abstimmung über Änderungen oder Ergänzungen der Judoordnung.
Die Mitgliederversammlung kann aus gegebenem Anlass über Anträge beraten, die in schriftlicher Form 2 Wochen vor dem geplanten Termin an die Abteilungsleitung zugesendet wurden.
§ 4c Stimmrecht
Jedes Mitglied der Judoabteilung das zum Zeitpunkt der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
Jugendliche Mitglieder der Judoabteilung, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können durch einen ihrer rechtlichen Vertreter (ein Elternteil) an der Wahl teilnehmen. Dabei hat der rechtliche Vertreter pro gemeldetem Kind der Judoabteilung eine Stimme. Bei Vertretung durch zwei Elternteile erhöht sich die Stimmenanzahl nicht. Bei Abstimmungen reicht die einfache Mehrheit.

§ 5 Elternvertretung
Die Elternvertretung hat die Aufgabe, die Interessen der Eltern bei Abteilungsleitungssitzungen zu vertreten.
Die Elternvertretung muss kein Mitglied des TSV Roßtal sein, wenn sie ein eigenes Kind vertritt. Dieses Kind muss das Mitglied in der Judoabteilung des TSV Roßtal sein.
Die Elternvertretung wird alle 2 Jahre im Rahmen eines Elternabends gewählt.
Alle Eltern deren Kinder Mitglieder in der Judoabteilung sind, sind mit einer Stimme stimmberechtigt.
Die Einladung zum Elternabend erfolgt spätestens drei Wochen vorher mündlich oder schriftlich oder per E-Mail und als Aushang am schwarzen Brett.

§6 Jugendvertretung
Die Jugendvertretung hat die Aufgabe, die Interessen der Jugendlichen der Judoabteilung bei Abteilungsleitungssitzungen zu vertreten. Andere Aufgaben können von der Abteilungsleitung benannt werden.
Die Jugendvertretung wird alle 2 Jahre im Rahmen einer Jugendvollversammlung gewählt. Alle Kinder und Jugendlichen der Judoabteilung, bis zum Erreichen des 18. Lebensjahrs, haben eine Stimme.
Als Jugendvertreter kann nur ein Kind oder Jugendlicher gewählt werden, der das 10. Lebensjahr erreicht hat und Mitglied in der Judoabteilung ist.
Die Einladung zur Jugendvollversammlung erfolgt spätestens drei Wochen vorher mündlich oder schriftlich oder per E-Mail und als Aushang am schwarzen Brett.

§7 Ehrenmitglied in der Judoabteilung
Die Judoabteilung kann Mitglieder die sich durch ihren langjährigen, persönlichen Einsatz für die Judoabteilung verdient gemacht haben, dadurch ehren, dass ihnen eine beratende und repräsentative Funktion in der Judoabteilung und damit eine Stimme in der Abteilungsleitungssitzung zuerkannt wird. Hierzu kann eine Ehrenurkunde überreicht werden. Die Ehrenmitgliedschaft endet bei Austritt aus der Judoabteilung des TSV Roßtals.
Die Ehrenmitgliedschaft hat zum Ziel, die Erfahrungen des Ehrenmitgliedes der Abteilungsleitung zu erhalten und diese damit bei ihrer Arbeit zu unterstützen.
Das Ehrenmitglied in der Judoabteilung ist nicht von der Zahlung der Vereins- und Abteilungsbeiträge freigestellt. Das Ehrenmitglied hat zu allen Veranstaltungen der Judoabteilung freien Zutritt.
Dem Ehrenmitglied können auch Ämter oder Aufgaben durch die Judoleitung zeitweise übertragen werden, wodurch sich seine Stimmenanzahl jedoch nicht erhöht.
Die Ehrenmitgliedschaft in der Judoabteilung ist nicht gleichzusetzen mit einer Ehrenmitgliedschaft des TSV Roßtal.

§8 Versammlungsprotokolle
Über alle Versammlungen und Beschlüsse sind Protokolle zu führen, die jeweils vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Protokolle sind spätestens bis zur nächsten Versammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu gelangen. Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht gegenüber dem Versammlungsleiter Einspruch erhoben wird. Über den Einspruch entscheidet die Abteilungsleitung.

§ 9 Verschiedenes
In allen judointernen Angelegenheiten, die in der Vereinssatzung, den Ordnungen des TSV Roßtals und dieser Ordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Übungsleiterversammlung der Judoabteilung in Absprache mit der Vereinsleitung.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Ordnung der Judo-Abteilung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom xx.xx.20xx, nach Zustimmung der Vereinsvorstandschaft des TSV Roßtal, in Kraft. Beschlussfähig sind alle Mitglieder der Judoabteilung, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Judoordnung wurde von den Mitgliedern am xx.xx.20xx einstimmig beschlossen und somit in Kraft gesetzt.
Die Vorstandsvorsitzenden des TSV Roßtals wurden im Vorfeld hierrüber informiert und äußerten keine Bedenken.