§1 Name, Sitz, Zweck
1. Der am 01.07.2018 gegründete Verein trägt den Namen TSV Roßtal (TurnSportVerein
Roßtal)e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Roßtal und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Fürth/Bay. eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes
Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die
Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der
Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt. Der Verein ist
auch Mitglied der einschlägigen Fachverbände Der Verein ist gleichzeitig Mitglied des
Deutschen Turnerbundes e.V. und erkennt damit die Ideale auf der Grundlage Friedrich
Ludwig Jahns an.
Alle Personenbezeichnungen in dieser Satzung sind geschlechtsneutral.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der §§51 ff der Abgabenordnung oder der jeweils gültigen
Gemeinnützigkeitsverordnung.
4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der
Allgemeinheit auf dem Gebiet von Turnen und Sport, im Einzelnen durch: – Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- , Spielübungen und Wettkämpfen – Erhaltung der bestehenden Übungsstätten sowie der Sportgeräte – Schaffung neuer Übungsstätten und der Anschaffung von Sportgeräten – Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen und
gesellschaftlichen Veranstaltungen, Fahrten und Wanderungen – Ausbildung und Einsatz von sachgerecht vorgebildeten Übungsleitern
a) Der Jugend gilt die besondere Fürsorge.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins aufgrund der
Mitgliedschaft.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein bekennt sich ausdrücklich zu den Grundwerten des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland.
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um
Aufnahme nachsucht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen
Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Verwaltungsrat zu.
Dieser entscheidet endgültig. Das neue Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung.
2. Geeignete Förderer und Gönner des Vereins können vom Verwaltungsrat zu
außerordentlichen Mitgliedern ernannt werden.
3. Ehrungen werden nach der jeweils gültigen Ehrungsordnung des Vereins
vorgenommen.
§3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der
schriftlich zu erklärende Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende
möglich.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher
Weise gegen den Vereinszweck verstößt, oder in sonstiger Weise sich grober Verstöße
gegen den Inhalt oder den Geist der Satzung des Vereins schuldig macht oder seiner
Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht
nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Verwaltungsrat.
3. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf
eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat. Ein Mitglied
kann aus den gleichen Gründen wie in Punkt 2 genannten Gründen durch einen Verweis
und /oder mit einer Sperre gemaßregelt werden. Der Rechtsweg ist bei der
Maßregelung ausgeschlossen.
4. Alle Beschlüsse zu 2) und 3) sind dem Mitglied schriftlich per eingeschriebenem Brief
mitzuteilen, sofern dem Verein eine zustellfähige Adresse vorliegt
§4 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über
die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages und der Aufnahmegebühr beschließt die
Mitgliederversammlung. Einzelheiten regelt die jeweils gültige Beitragsordnung.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: – Der Vorstand – Der Verwaltungsrat – Der Vereinsrat – Die Mitgliederversammlung
§6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich Hauptkassier
c) stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich Schriftführer
d) stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich Vorstand Sport
e) stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich technischer Leiter
2. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereines bedarf es der Willenserklärung
zweier Vorstandsmitglieder, darunter des 1. Vorsitzenden oder des Hauptkassiers oder
des Schriftführers. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der Hauptkassier oder der
Schriftführer zur Vertretung des 1.Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung
berechtigt ist.
3. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 3 Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt allerdings bis zur Neuwahl im Amt.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom
Verwaltungsrat ein neues Mitglied des Vorstandes hinzu zu wählen. Die Amtsperiode
dieses Vorstandsmitgliedes dauert bis zur folgenden Mitgliederversammlung.
Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person wahrgenommen werden, wenn
ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet und dieses Amt nicht durch eine Nachwahl
des Verwaltungsrates besetzt werden kann. Ausgenommen sind die Ämter des
Vorsitzenden und des Schriftführers und des Hauptkassiers. Diese Regelungen gelten
auch, wenn bei Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung ein Amt nicht besetzt
werden kann. Diese Regelung gilt dann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Darüber hinaus können Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Organ des
Vereins übernehmen.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der
laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf im Übrigen Geschäfte bis zur Höhe eines
Jahresetats jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen ausführen.
Ausgenommen davon sind Grundstücksgeschäfte. Im Übrigen bedarf der Vorstand der
Zustimmung des Verwaltungsrates oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der
Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Vertretung des Vereins im
Außenverhältnis bleibt durch die vorstehenden Beschränkungen des
Innenverhältnisses unberührt. Eine Vorstandssitzung kann von jedem
Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll
anzufertigen, das der Schriftführer und der Versammlungsleiter unterzeichnen.
§7 Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus – den Mitgliedern des Vorstandes – den Leitern der Abteilungen – dem 2. Kassier – dem 2. Schriftführer – dem 2. Technischen Leiter – dem 2. Leiter Sport – dem Leiter der Mitgliederverwaltung – dem Leiter der Vereinsjugend – dem Seniorenvertreter – dem Leiter Medien und Kommunikation
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte
Aufgabengebiete hinzuwählen.
2. Dem Verwaltungsrat obliegt
a. die Entscheidung in grundsätzlichen und besonders wichtigen Fragen
b. die Beratung und Unterstützung des Vorstands in allen übrigen Angelegenheiten,
wenn der Vorstand darum ersucht.
3. Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach
Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Sitzungen werden
durch den Vorsitzenden oder den Schriftführer oder den Hauptkassier einberufen und
geleitet. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, spätestens bis
zum 30.04. eines Jahres statt.
2. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das
16. Lebensjahr vollendet haben.
3. Die Versammlung beschließt
a. über den Vereinsbeitrag
b. über die Entlastung des Vorstandes
c. die Wahl des Vorstandes
d. die Entlastung des Verwaltungsrates
e. über die Wahl des Verwaltungsrates
f. über Satzungsänderungen
g. über alle übrigen Punkte der Tagesordnung
4. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für drei Jahre einen aus zwei Personen
bestehenden Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der
Versammlung Bericht erstattet.
5. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand in
vertretungsberechtigter Zahl über Veröffentlichung im Amtsblatt des Marktes Roßtal,
mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter Angabe
der Tagesordnung. Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung sind zulässig. Über deren
Zulassung entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit durch offene
Abstimmung über jeden Antrag einzeln. Dies gilt nicht für Anträge, die die Änderung der
Satzung oder einzelner Punkte der Satzung zum Gegenstand haben.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig, ausgenommen sind die in § 12 ausdrücklich genannten
Gegenstände.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit; Enthaltungen
werden dabei nicht berücksichtigt. Alle Abstimmungen finden offen, per Handzeichen
statt, sofern nicht von 1/5 der Anwesenden ein Antrag auf schriftliche Abstimmung
gestellt wird; über diesen Antrag entscheidet die einfache Mehrheit per Handzeichen.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom
Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Änderungen der Satzung und
die Zusammensetzung des Vorstandes sind dem zuständigen Amtsgericht mitzuteilen.
Satzungsänderungen, welche die in §1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen,
sind vorab mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen und dürfen die
Gemeinnützigkeit nicht gefährden.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 der
Mitglieder oder auf Beschluss des Verwaltungsrates einzuberufen.
§9 Abteilungen und Gruppen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können rechtlich unselbstständige
Abteilungen mit Genehmigung des Verwaltungsrates gebildet werden. Den Abteilungen
steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates das Recht zu, ihre Geschäfte
selbstständig zu führen. Ausgenommen sind arbeitsrechtliche Vereinbarungen.
2. Die Leitung der Abteilung besteht aus
a) einem Abteilungsleiter
b) einem stellvertretenden Abteilungsleiter
c) einem Kassier
d) einem Schriftführer
Die Wahl der Abteilungsleitung erfolgt in der Mitgliederversammlung der Abteilung für
eine Amtsperiode von 3 Jahren. Die Positionen b),c),d) können in Personalunion
bekleidet sein.
3. Für die Abteilungen gelten darüber hinaus folgende Bestimmungen:
a) Die Abteilungen sind verpflichtet einmal jährlich eine ordentliche
Mitgliederversammlung abzuhalten; diese ist vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung des Vereins abzuhalten und ist beim Vorstand anzumelden. Die
Einladung zu diesen Versammlungen hat rechtzeitig auf geeignete Weise zu erfolgen.
Der Vorstand erhält einen schriftlichen Bericht der Versammlung. Abstimmungen in der
Versammlung werden analog der Regelungen der Mitgliederversammlung des
Hauptvereins durchgeführt. Der Abteilungsleiter ist dem Vorstand gegenüber für eine
ordnungsgemäße Durchführung des Sportbetriebes und der Kassenführung
verantwortlich.
b) Mitglieder der Abteilungen müssen Mitglieder des Hauptvereines sein.
c) Die Abteilungen geben sich eine Geschäftsordnung.
d) Die Mitgliederversammlung der Abteilung bestimmt für jeweils drei Jahre einen
Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung vornimmt und der Versammlung Bericht
erstattet. Der Bericht sowie die geprüften Abrechnungen sind dem Vorstand
vorzulegen.
e) Dem Vorstand steht jederzeit das Recht zu, die Kassenführung zu prüfen.
f) Der Vorstand ist berechtigt, an allen Zusammenkünften der Abteilung
teilzunehmen oder einen Vertreter zu entsenden. Der Vorstand ist zu den Sitzungen
einzuladen.
g) Der Verwaltungsrat und der Vorstand haben das Recht die Bildung von
Abteilungen zu verweigern oder deren Auflösung zu beschließen. Die Abteilungen
können darüber einen Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung des
Hauptvereins beantragen.
h) Die Abteilungen können auf Antrag einen Zuschuss vom Verein erhalten. Der
Vorstand entscheidet darüber im Rahmen des Haushaltsplanes.
i) Abteilungen, die Überschüsse erzielen, sind bei vorliegender Notwendigkeit auf
Antrag des Vorstandes verpflichtet, einen Anteil davon an den Hauptverein abzuführen.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet darüber der Verwaltungsrat.
4. Bei Gruppen, die keiner Abteilung angehören, wird vom Vorstand Sport ein
Gruppenleiter benannt. Die Kompetenzen des Gruppenleiters regelt der Vorstand.
Gruppen haben je einen Sitz im Vereinsrat.
§10 Ausschüsse und Vereinsrat
1. Ausschüsse
Zur Unterstützung der Verwaltung und Abwicklung der Vereinsaufgaben und
Durchführung von Sonderveranstaltungen können vom Vorstand Ausschüsse mit einem
verantwortlichen Leiter gebildet werden. Die Befugnisse werden im Einzelfall vom
Vorstand festgelegt.
2. Vereinsrat
Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Abteilungen, der
Gruppen und des Vorstandes Sport als Leiter des Vereinsrates und dem 2.Leiter Sport,
der den Vorstand Sport bei Abwesenheit vertritt. Der Vereinsrat organisiert den
Sportbetrieb und regelt die Zusammenarbeit der Abteilungen und Gruppen. Der Leiter
des Vereinsrates beruft dessen Sitzungen nach Bedarf ein.
§11 Geschäftsjahr und Sonstiges
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und
sonstige Einnahmen) dürfen nur zur Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnbeteiligung und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende
Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Verein oder
die Änderung des Namens kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Versammlung muss mit einer
vierwöchigen Frist durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Marktes Roßtal eingeladen
werden. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung müssen 3/4 der anwesenden
Mitglieder der Auflösung, der Verschmelzung oder der Namensänderung zustimmen.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zu Stande, weil nicht genügend Mitglieder
anwesend sind, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
mit 3/4 –Mehrheit beschlussfähig. In der gleichen Versammlung haben im Fall der
Auflösung des Vereins die Mitglieder Liquidatoren zu bestimmen, die dann die
laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
2. Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten
Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Markt Roßtal oder, für den Fall, dass dieser
die Annahme ablehnt, dem Bayerischen Landessportverband mit der Maßgabe zu
übergeben, es unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden.
§13 Schlussbestimmungen
Soweit durch die vorliegende Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen die jeweils
gültigen Vorschriften des BGB zur Anwendung.
