§1 Name, Sitz, Zweck
1. Der am 01.07.2018 gegründete Verein trägt den Namen TSV Roßtal (TurnSportVerein Roßtal)e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Roßtal und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürth/Bay. eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt. Der Verein ist auch Mitglied der einschlägigen Fachverbände Der Verein ist gleichzeitig Mitglied des Deutschen Turnerbundes e.V. und erkennt damit die Ideale auf der Grundlage Friedrich Ludwig Jahns an.
Alle Personenbezeichnungen in dieser Satzung sind geschlechtsneutral.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der §§51 ff der Abgabenordnung oder der jeweils gültigen Gemeinnützigkeitsverordnung.
4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet von Turnen und Sport, im Einzelnen durch:
– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- , Spielübungen und Wettkämpfen
– Erhaltung der bestehenden Übungsstätten sowie der Sportgeräte
– Schaffung neuer Übungsstätten und der Anschaffung von Sportgeräten
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, Fahrten und Wanderungen
– Ausbildung und Einsatz von sachgerecht vorgebildeten Übungsleitern
a) Der Jugend gilt die besondere Fürsorge.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins aufgrund der Mitgliedschaft.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein bekennt sich ausdrücklich zu den Grundwerten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Verwaltungsrat zu. Dieser entscheidet endgültig. Das neue Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung.
2. Geeignete Förderer und Gönner des Vereins können vom Verwaltungsrat zu außerordentlichen Mitgliedern ernannt werden.
3. Ehrungen werden nach der jeweils gültigen Ehrungsordnung des Vereins vorgenommen.
§3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich zu erklärende Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende möglich.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, oder in sonstiger Weise sich grober Verstöße gegen den Inhalt oder den Geist der Satzung des Vereins schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Verwaltungsrat.
3. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat. Ein Mitglied kann aus den gleichen Gründen wie in Punkt 2 genannten Gründen durch einen Verweis und /oder mit einer Sperre gemaßregelt werden. Der Rechtsweg ist bei der Maßregelung ausgeschlossen.
4. Alle Beschlüsse zu 2) und 3) sind dem Mitglied schriftlich per eingeschriebenem Brief mitzuteilen, sofern dem Verein eine zustellfähige Adresse vorliegt
§4 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages und der Aufnahmegebühr beschließt die Mitgliederversammlung. Einzelheiten regelt die jeweils gültige Beitragsordnung.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– Der Vorstand
– Der Verwaltungsrat
– Der Vereinsrat
– Die Mitgliederversammlung
§6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich Hauptkassier
c) stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich Schriftführer
d) stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich Vorstand Sport
e) stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich technischer Leiter
2. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereines bedarf es der Willenserklärung zweier Vorstandsmitglieder, darunter des 1. Vorsitzenden oder des Hauptkassiers oder des Schriftführers. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der Hauptkassier oder der Schriftführer zur Vertretung des 1.Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist.
3. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt allerdings bis zur Neuwahl im Amt.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Verwaltungsrat ein neues Mitglied des Vorstandes hinzu zu wählen. Die Amtsperiode dieses Vorstandsmitgliedes dauert bis zur folgenden Mitgliederversammlung. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet und dieses Amt nicht durch eine Nachwahl des Verwaltungsrates besetzt werden kann. Ausgenommen sind die Ämter des Vorsitzenden und des Schriftführers und des Hauptkassiers. Diese Regelungen gelten auch, wenn bei Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung ein Amt nicht besetzt werden kann. Diese Regelung gilt dann bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Darüber hinaus können Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Organ des Vereins übernehmen.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf im Übrigen Geschäfte bis zur Höhe eines Jahresetats jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen ausführen. Ausgenommen davon sind Grundstücksgeschäfte. Im Übrigen bedarf der Vorstand der Zustimmung des Verwaltungsrates oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Vertretung des Vereins im Außenverhältnis bleibt durch die vorstehenden Beschränkungen des Innenverhältnisses unberührt. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das der Schriftführer und der Versammlungsleiter unterzeichnen.
§7 Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
– den Mitgliedern des Vorstandes
– den Leitern der Abteilungen
– dem 2. Kassier
– dem 2. Schriftführer
– dem 2. Technischen Leiter
– dem 2. Leiter Sport
– dem Leiter der Mitgliederverwaltung
– dem Leiter der Vereinsjugend
– dem Seniorenvertreter
– dem Leiter Medien und Kommunikation
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete hinzuwählen.
2. Dem Verwaltungsrat obliegt
a. die Entscheidung in grundsätzlichen und besonders wichtigen Fragen
b. die Beratung und Unterstützung des Vorstands in allen übrigen Angelegenheiten, wenn der Vorstand darum ersucht.
3. Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder den Schriftführer oder den Hauptkassier einberufen und geleitet. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, spätestens bis zum 30.04. eines Jahres statt.
2. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
3. Die Versammlung beschließt
a. über den Vereinsbeitrag
b. über die Entlastung des Vorstandes
c. die Wahl des Vorstandes
d. die Entlastung des Verwaltungsrates
e. über die Wahl des Verwaltungsrates
f. über Satzungsänderungen
g. über alle übrigen Punkte der Tagesordnung
4. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für drei Jahre einen aus zwei Personen bestehenden Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
5. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl über Veröffentlichung im Amtsblatt des Marktes Roßtal, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung. Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung sind zulässig. Über deren Zulassung entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit durch offene Abstimmung über jeden Antrag einzeln. Dies gilt nicht für Anträge, die die Änderung der Satzung oder einzelner Punkte der Satzung zum Gegenstand haben.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, ausgenommen sind die in § 12 ausdrücklich genannten Gegenstände.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit; Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Alle Abstimmungen finden offen, per Handzeichen statt, sofern nicht von 1/5 der Anwesenden ein Antrag auf schriftliche Abstimmung gestellt wird; über diesen Antrag entscheidet die einfache Mehrheit per Handzeichen.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Änderungen der Satzung und die Zusammensetzung des Vorstandes sind dem zuständigen Amtsgericht mitzuteilen. Satzungsänderungen, welche die in §1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, sind vorab mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen und dürfen die Gemeinnützigkeit nicht gefährden.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder oder auf Beschluss des Verwaltungsrates einzuberufen.
§9 Abteilungen und Gruppen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können rechtlich unselbstständige Abteilungen mit Genehmigung des Verwaltungsrates gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates das Recht zu, ihre Geschäfte selbstständig zu führen. Ausgenommen sind arbeitsrechtliche Vereinbarungen.
2. Die Leitung der Abteilung besteht aus
a) einem Abteilungsleiter
b) einem stellvertretenden Abteilungsleiter
c) einem Kassier
d) einem Schriftführer
Die Wahl der Abteilungsleitung erfolgt in der Mitgliederversammlung der Abteilung für eine Amtsperiode von 3 Jahren. Die Positionen b),c),d) können in Personalunion bekleidet sein.
3. Für die Abteilungen gelten darüber hinaus folgende Bestimmungen:
a) Die Abteilungen sind verpflichtet einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten; diese ist vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins abzuhalten und ist beim Vorstand anzumelden. Die Einladung zu diesen Versammlungen hat rechtzeitig auf geeignete Weise zu erfolgen. Der Vorstand erhält einen schriftlichen Bericht der Versammlung. Abstimmungen in der Versammlung werden analog der Regelungen der Mitgliederversammlung des Hauptvereins durchgeführt. Der Abteilungsleiter ist dem Vorstand gegenüber für eine ordnungsgemäße Durchführung des Sportbetriebes und der Kassenführung verantwortlich.
b) Mitglieder der Abteilungen müssen Mitglieder des Hauptvereines sein.
c) Die Abteilungen geben sich eine Geschäftsordnung.
d) Die Mitgliederversammlung der Abteilung bestimmt für jeweils drei Jahre einen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung vornimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Der Bericht sowie die geprüften Abrechnungen sind dem Vorstand vorzulegen.
e) Dem Vorstand steht jederzeit das Recht zu, die Kassenführung zu prüfen.
f) Der Vorstand ist berechtigt, an allen Zusammenkünften der Abteilung teilzunehmen oder einen Vertreter zu entsenden. Der Vorstand ist zu den Sitzungen einzuladen.
g) Der Verwaltungsrat und der Vorstand haben das Recht die Bildung von Abteilungen zu verweigern oder deren Auflösung zu beschließen. Die Abteilungen können darüber einen Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung des Hauptvereins beantragen.
h) Die Abteilungen können auf Antrag einen Zuschuss vom Verein erhalten. Der Vorstand entscheidet darüber im Rahmen des Haushaltsplanes.
i) Abteilungen, die Überschüsse erzielen, sind bei vorliegender Notwendigkeit auf Antrag des Vorstandes verpflichtet, einen Anteil davon an den Hauptverein abzuführen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet darüber der Verwaltungsrat.
4. Bei Gruppen, die keiner Abteilung angehören, wird vom Vorstand Sport ein Gruppenleiter benannt. Die Kompetenzen des Gruppenleiters regelt der Vorstand. Gruppen haben je einen Sitz im Vereinsrat.
§10 Ausschüsse und Vereinsrat
1. Ausschüsse
Zur Unterstützung der Verwaltung und Abwicklung der Vereinsaufgaben und Durchführung von Sonderveranstaltungen können vom Vorstand Ausschüsse mit einem verantwortlichen Leiter gebildet werden. Die Befugnisse werden im Einzelfall vom Vorstand festgelegt.
2. Vereinsrat
Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Abteilungen, der Gruppen und des Vorstandes Sport als Leiter des Vereinsrates und dem 2.Leiter Sport, der den Vorstand Sport bei Abwesenheit vertritt. Der Vereinsrat organisiert den Sportbetrieb und regelt die Zusammenarbeit der Abteilungen und Gruppen. Der Leiter des Vereinsrates beruft dessen Sitzungen nach Bedarf ein.
§11 Geschäftsjahr und Sonstiges
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Einnahmen) dürfen nur zur Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnbeteiligung und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Verein oder die Änderung des Namens kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Versammlung muss mit einer vierwöchigen Frist durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Marktes Roßtal eingeladen werden. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung müssen 3/4 der anwesenden Mitglieder der Auflösung, der Verschmelzung oder der Namensänderung zustimmen. Kommt eine Beschlussfassung nicht zu Stande, weil nicht genügend Mitglieder anwesend sind, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit 3/4 –Mehrheit beschlussfähig. In der gleichen Versammlung haben im Fall der Auflösung des Vereins die Mitglieder Liquidatoren zu bestimmen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
2. Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Markt Roßtal oder, für den Fall, dass dieser die Annahme ablehnt, dem Bayerischen Landessportverband mit der Maßgabe zu übergeben, es unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden.
§13 Schlussbestimmungen
Soweit durch die vorliegende Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen die jeweils gültigen Vorschriften des BGB zur Anwendung.